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Merkblatt „Tätigkeit als selbstständige/r Buchhalter/in”
Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl 1975 I 2735/BStBl 1975 I 1082), in der jeweils aktuellen Fassung
1. Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3, 3a und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe
hauptberuflich oder nebenberuflich,
entgeltlich oder unentgeltlich
geleistet wird.
Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist eine „Hilfeleistung in Steuersachen”.
2. Ausnahmen
Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen:
2.1. Mechanische Arbeitsgänge
Das o. g. grundsätzliche Verbot gilt nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Hierzu gehören:
Schreib- und Rechenarbeiten
Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wurden
Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftragge...