Inhalt der zwischenstattlichen Kontrollmitteilung im Rahmen einer
sog. kleinen Auskunftsklausel
Leitsatz
1. Aufgrund der in einem DBA
enthaltenen sog. kleinen Auskunftsklausel sind die Behörden der
Vertragsstaaten dazu ermächtigt, Informationen auszutauschen, die für
die Anwendung des Abkommens notwendig sind. Der Informationsaustausch kann im
Wege einer "unaufgeforderten Auskunft" erfolgen.
2. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat sich
der Auskunftsgegenstand auf die Gesichtspunkte zu beschränken, die
für die Festsetzung der Steuer im Adressatstaat unerlässlich sind .
Der Adressatstaat muss auf dieser Grundlage für die Festsetzung seiner
Einkommensteuer seine innerstaatlichen Auskunftsquellen zunächst
ausschöpfen.
3. Dass in Deutschland bei Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer unter Einschaltung des
Arbeitgebers erhoben wird, rechtfertigt es nicht, den Arbeitgeber in der
Auskunft an den ausländischen Staat zu benennen.
4. Das Erhebungsverfahren im Adressatstaat ist nicht Gegenstand der
in
Art. 15 DBA
China geregelten Verteilung der betreffenden
Einkünfte; die Benennung des Arbeitgebers dient also nicht der
Durchführung des Abkommens i. S. des
Art. 27 Abs. 1 DBA
China.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1807 Nr. 11 BFH/PR 2008 S. 488 Nr. 11 HFR 2008 S. 1214 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 6 KAAAC-90694