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BFH Urteil v. - I R 79/07

Gesetze: AO § 117 Abs. 2, AO § 30, DBA China Art. 27, DBA China Art. 15

Inhalt der zwischenstattlichen Kontrollmitteilung im Rahmen einer sog. kleinen Auskunftsklausel

Leitsatz

1. Aufgrund der in einem DBA enthaltenen sog. kleinen Auskunftsklausel sind die Behörden der Vertragsstaaten dazu ermächtigt, Informationen auszutauschen, die für die Anwendung des Abkommens notwendig sind. Der Informationsaustausch kann im Wege einer "unaufgeforderten Auskunft" erfolgen.

2. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat sich der Auskunftsgegenstand auf die Gesichtspunkte zu beschränken, die für die Festsetzung der Steuer im Adressatstaat unerlässlich sind . Der Adressatstaat muss auf dieser Grundlage für die Festsetzung seiner Einkommensteuer seine innerstaatlichen Auskunftsquellen zunächst ausschöpfen.

3. Dass in Deutschland bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer unter Einschaltung des Arbeitgebers erhoben wird, rechtfertigt es nicht, den Arbeitgeber in der Auskunft an den ausländischen Staat zu benennen.

4. Das Erhebungsverfahren im Adressatstaat ist nicht Gegenstand der in Art. 15 DBA China geregelten Verteilung der betreffenden Einkünfte; die Benennung des Arbeitgebers dient also nicht der Durchführung des Abkommens i. S. des Art. 27 Abs. 1 DBA China.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1807 Nr. 11
BFH/PR 2008 S. 488 Nr. 11
HFR 2008 S. 1214 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 6
KAAAC-90694

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