Berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen eines
Arbeitnehmers; keine Beschränkung des Abzugs nach
§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 EStG
Leitsatz
1. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier
beruflich oder privat veranlasst sind, ist der Anlass der Feier nur ein
erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium.
2. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann
sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die
Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.
3. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die
Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen
vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den
Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall
ist.
4. Die Abzugsbeschränkung des
§ 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG greift
(auch) nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen
für die Bewirtung von Arbeitskollegen
trägt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1831 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 9 YAAAC-90714