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Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Fiktive Abzugssteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
Der (BStBl 2005 II S. 728) entschieden, dass bei einer Schenkungskette die Steuer für den Letzterwerb so zu berechnen sei, dass sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs tatsächlich auswirkt, soweit er nicht bereits innerhalb des Zehnjahreszeitraumes verbraucht wurde.
Nach einer Erhöhung der Freibeträge kann somit ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag steuerfrei zugewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Freibetrag in seiner bisherigen Höhe bei der Besteuerung der Vorerwerbe im Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG bereits verbraucht worden war und wenn diese Zuwendungen die Höhe des neuen Freibetrags erreichen oder übersteigen.
Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 1994 ein Bankguthaben in Höhe von 600.000 DM, im Jahr 1997 Bargeld in Höhe von 150.000 DM, im Jahr 2000 ein Bankguthaben von 200.000 DM und im Jahr 2001 von 500.000 DM (die Berechnungen erfolgen aus Vereinfachungsgründen ohne Umrechnung in Euro).
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Erwerb 1994 | |||
Bankguthaben | 600.000 DM | ||
Persönlicher Freibetrag | ./. 90.000 DM | ||
Steuerpflichtiger Erwerb | 510.000 DM | ||
Steuer: 8 % | 40.800 DM | ||
Verbrauchter Freibetrag | 90.000 DM | ||
Erwerb 1997 | |||
Bargeld | 150.000 DM | ||
Vorerwer... | |||