Anzeige eines Erwerbsvorgangs statt an die
Grunderwerbsteuerstelle an die Körperschaftsteuerstelle
Leitsatz
1. Die Anzeigepflichten gem.
§ 18 Abs. 1
Nr. 1 und
§ 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 GrEStG sind nicht erfüllt,
wenn der Vertrag über den Erwerbsvorgang statt an die
Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts an dessen Körperschaftsteuerstelle
gesandt wird. .
2. Der Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist nach
§ 170
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO setzt die
positive Kenntnis von dem Rechtsvorgang bei der für die Verwaltung der
Grunderwerbsteuer zuständigen
Organisationseinheit der zuständigen Finanzbehörde
voraus
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1876 Nr. 11 DStRE 2008 S. 1481 Nr. 23 HFR 2009 S. 373 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 15 BAAAC-91416