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BFH Urteil v. - III R 34/07

Gesetze: EStG § 33b

Aufteilung des Pflegepauschbetrags, wenn mehrere Personen an der Pflege beteiligt sind

Leitsatz

1. Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer hilflosen Person, ist der Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen, welche die hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben.

2. Der Pauschbetrag ist auch dann aufzuteilen und nur hälftig zu gewähren, wenn von zwei Pflegepersonen nur eine den Pauschbetrag begehrt, die andere aber den Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen nach § 33 EStG beantragt oder auf eine steuerliche Geltendmachung verzichtet.

3. Da der Pflegepauschbetrag ein Jahresbetrag ist kann auch eine kurzzeitige Pflegetätigkeit oder eine wiederholte kurzfristige Pflege zur Inanspruchnahme des Pauschbetrags berechtigen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1827 Nr. 11
HFR 2009 S. 132 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2008 S. 3736
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 13
CAAAC-91420

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