Aufteilung des Pflegepauschbetrags, wenn mehrere Personen an der
Pflege beteiligt sind
Leitsatz
1. Beteiligen sich mehrere Personen
an der Pflege einer hilflosen Person, ist der Pauschbetrag gem.
§ 33b Abs. 6
EStG nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen, welche
die hilflose Person in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des
Pflegebedürftigen tatsächlich persönlich gepflegt haben.
2. Der Pauschbetrag ist auch dann aufzuteilen und nur hälftig zu
gewähren, wenn von zwei Pflegepersonen nur eine den Pauschbetrag begehrt,
die andere aber den Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen nach
§ 33 EStG
beantragt oder auf eine steuerliche Geltendmachung verzichtet.
3. Da der Pflegepauschbetrag ein Jahresbetrag ist kann auch eine
kurzzeitige Pflegetätigkeit oder eine wiederholte kurzfristige Pflege zur
Inanspruchnahme des Pauschbetrags
berechtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1827 Nr. 11 HFR 2009 S. 132 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2008 S. 3736 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 13 CAAAC-91420