Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden wegen
nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung
Leitsatz
1. Bestandskräftig festgesetzte Steuern sind nur dann im
Billigkeitsverfahren gem.
§ 227 AO
zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig
ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem
dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren.
2. Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte
Steuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten
Rechtsprechung steht, rechtfertigt keinen Steuererlass nach
§ 227
AO.
3. Nach der Rechtsprechung des EuGH
kommt eine Bestandskraftdurchbrechung nur ausnahmsweise bei besonderen
Umständen in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1889 Nr. 11 HFR 2008 S. 1210 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 5 GAAAC-91423