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Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2006
Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 1, 2 und 5 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Vfg. vom – S 2230 A – St 31 1 – Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese kursiv dargestellt.
1 Allgemeines
Für die Einkommensbesteuerung der LuF für das Kalenderjahr (Kj.) 2006 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2006/2007 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Verfügung vom – S 2230 A – St 31 1 – soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Schätzungslandwirte
2.1 Allgemeines
Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 2 ff. der Vfg. vom – S 2230 A – St 31 1).
2.2 Schätzungsausgangsbetrag
2.2.1 Einteilung der Betriebe
Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.
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1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Einteilung in die Gruppen | Getreide- bau | Hackfrucht- bau | Veredelung | Milchvieh | Futterbau |
Anbauflächen in % der landwirtschaftlichen Produktionsfläche (LP) | |||||
Getreide | über 50 | über 50 | über 50 | unter 50 | unter 50 |
Hackfrüchte | unter 20 | über 20 | unter 20 | unter 20 | un... |