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OFD Frankfurt/M. - S 7100b A - 1 - St 110

Geschäftsveräußerungen

Bei der Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 1a UStG ist – über die Anweisungen in Abschn. 5 UStR hinaus – Folgendes zu beachten:

1

Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG muss es dem Erwerber ermöglichen, das Unternehmen ohne großen finanziellen Aufwand fortzuführen (siehe Abschnitt 5 Absatz 1 UStR).

Ist jedoch die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber dem Grunde nach nicht möglich – vgl. (HFR 2005, S. 889), so ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zu verneinen.

Die Übereignung einzelner Betriebsgegenstände, die nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG erfolgt, stellt je nach dem, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, einen steuerbaren Veräußerungs- oder Entnahmevorgang dar.

Hinsichtlich des Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Beurteilung durch das Finanzamt des Veräußerers maßgebend.

2

Nach § 1 Absatz 1a Satz 3 UStG tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers. Dies hat Bedeutung insbesondere für die Anwendung des § 15a UStG. Dort wird durch Absatz 10 bestimmt, dass der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum durch die Veräuß...

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