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Anwendung des § 8 Nr. 1 GewStG i. d. F. des UntStRefG 2008
Zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung des durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu gefassten § 8 Nr. 1 GewStG (Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen) haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit Erlass v. (BStBl 2008 I S. 730) wie folgt Stellung genommen:
„Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurden u. a. die bisherigen Regelungen in § 8 Nr. 1 bis 3 und 7 GewStG a. F. zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital durch die Regelung des § 8 Nr. 1 GewStG ersetzt. Die Änderungen sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 36 Abs. 5a GewStG). Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Anwendung des § 8 Nr. 1 GewStG auch nachfolgende Grundsätze zu beachten:
I. Allgemeine Hinweise
1. Allgemeine Grundsätze zur Anwendung bestehender Richtlinien zu § 8 GewStG
1 Die Grundsätze der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 (GewStR 1998) und der Rechtsprechung zu § 8 Nr. 1 bis 3 und 7 GewStG a. F. sind bei der Auslegung des § 8 Nr. 1 GewStG unter Berücksichtigung der Neuregelungen sinngemäß weiter anzuwenden. So sind beispielsweise die Grundsätze des Abschn. 46 GewStR 1998 bei der Frage, ob ein Entgelt für eine Schuld vorliegt, weiter zu berücksichtigen. Musste bisher z. B. eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG a. F. nur deshalb unterblei...