1. Versorgungsverbindlichkeiten können durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung auch auf eine Rentnergesellschaft übertragen werden. Einer Zustimmung der Versorgungsempfänger bedarf es nicht. Ihnen steht auch kein Widerspruchsrecht zu.
2. Eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, kann aber Schadenersatzansprüche auslösen. Den versorgungspflichtigen Arbeitgeber trifft grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2008 S. 609 Nr. 12 BB 2009 S. 329 Nr. 7 BB 2009 S. 903 Nr. 17 DB 2008 S. 2369 Nr. 43 GmbH-StB 2008 S. 326 Nr. 11 GmbHR 2008 S. 1326 Nr. 24 SJ 2008 S. 47 Nr. 25 WM 2009 S. 27 Nr. 1 ZIP 2008 S. 1935 Nr. 41 UAAAC-92117