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BAG Urteil v. - 9 AZR 382/07

Gesetze: BGB § 125 Satz 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 151 Satz 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305b; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 309 Nr. 13; BGB § 310 Abs. 4 Satz 2; NachwG § 2 Abs. 1

Leitsatz

1. Eine vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung aufgestellte doppelte Schriftformklausel kann beim Arbeitnehmer den Eindruck erwecken, jede spätere vom Vertrag abweichende mündliche Abrede sei gemäß § 125 Satz 2 BGB nichtig. Das entspricht nicht der wahren Rechtslage. Denn gemäß § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieses Prinzip des Vorrangs (mündlicher) individueller Vertragsabreden setzt sich auch gegenüber doppelten Schriftformklauseln durch. Eine zu weit gefasste doppelte Schriftformklausel ist irreführend. Sie benachteiligt den Vertragspartner deshalb unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB.

2. Der Vorrang von Individualabreden gemäß § 305b BGB erfasst zwar nicht betriebliche Übungen. Eine zu weit gefasste Schriftformklausel wird aber nicht auf das richtige Maß zurückgeführt, sondern muss insgesamt als unwirksam angesehen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1225 Nr. 23
BB 2008 S. 2242 Nr. 41
BB 2008 S. 2691 Nr. 49
DB 2008 S. 2365 Nr. 43
DStR 2008 S. 2495 Nr. 51
NJW 2009 S. 316 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2008 S. 3271
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2008 S. 4850
ZIP 2008 S. 2035 Nr. 43
EAAAC-92131

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