Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege
Abgrenzung der Pflege nach § 33 SGB VIII von der Pflege nach § 34 SGB VIII
Können Kinder oder Jugendliche zeitweilig oder dauerhaft nicht bei ihren Eltern aufwachsen, so bestehen mehrere Möglichkeiten, die Betreuung und Pflege der Betroffenen zu gewährleisten.
Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII
Eine Möglichkeit besteht in der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Will eine Familie ein Pflegekindverhältnis begründen, so erteilt das zuständige Jugendamt eine entsprechende Erlaubnis nach § 44 SGB VIII, die die Familie zur Aufnahme der Kinder berechtigt. Für die Ausübung der Pflege und Betreuung erhält die Pflegeperson vom Jugendamt einen Ersatz der materiellen Aufwendungen sowie ein Erziehungsentgelt. Die Leistungen werden auf der Grundlage des § 39 SGB VIII gezahlt. Diese Leistungen orientieren sich an den tatsächlichen Kosten, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen, und werden in einem monatlichen Pauschbetrag gewährt. Besonderheiten des Einzelfalles können indes eine abweichende Leistung rechtfertigen. Die Pauschbeträge werden grundsätzlich vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Darüber hinaus können anlassbezogen Zuschüsse oder Beihilfen gewährt werden.
Daneben existieren Sonderpflegestellen in Pflegefamilien im Sinne ...