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BFH Urteil v. - X R 47/07

Gesetze: AO § 129, AO § 177, EStG § 4 Abs. 3

Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO

Leitsatz

Ein Einkommensteuerbescheid ist gem. § 129 AO zu berichtigen, wenn in der Steuererklärung Mieterlöse sowohl als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als auch als gewerbliche Einnahmen berücksichtigt und der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind, obwohl die doppelte Erfassung angesichts der identischen Höhe und der Erläuterung sowie der Aufteilung der Raumkosten in der Erklärung für das Finanzamt leicht als offensichtliches Versehen erkennbar war. § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Materielle Fehler sind im Zusammenhang mit der Berichtigung nach § 129 AO nicht nach § 177 AO zu berichtigen. Vielmehr sind die durch die Änderung eröffneten Saldierungsmöglichkeiten im Rah-men des § 129 AO im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1801 Nr. 11
HFR 2008 S. 1115 Nr. 11
StB 2008 S. 351 Nr. 10
FAAAC-92229

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