Ordnungsgemäße Zustellung mit einer Postzustellungsurkunde; Inhalt der Postzustellungsurkunde
Leitsatz
Nach dem seit dem geltenden Zustellungsrecht ist bei der Zustellung einer Gerichtsentscheidung mit Postzustellungsurkunde (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. mit §§ 176 und 180 ZPO i. d. F. des Zustellungsreformgesetztes vom ) eine über das Aktenzeichen hinausgehende Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks auf der Sendung nicht mehr erforderlich. Da bei Ersatzzustellung nach § 180 Abs. 3 ZPO das Datum der Zustellung auf dem "inneren Umschlag" lediglich zu vermerken ist, ist eine Unterschrift des Zustellers auf dem Umschlag zur Wirksamkeit der Zustellung nicht erforderlich. Enthält das auf dem Umschlag vermerkte Datum - anders als das Datum auf der Postzustel-lungsurkunde - nicht auch die Jahresangabe, steht dies der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen, wenn die Zustellung in einem anderen Jahr nicht in Betracht kommt. Der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung steht auch die Zustellung außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten nicht entgegen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1860 Nr. 11 GAAAC-92233