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FG München Beschluss v. - 14 V 553/08

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, FGO § 114

Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 2 FGO kann nur gewährt werden, soweit das Rechtsschutzbegehren lediglich auf die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen angefochtenen Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs abzielt, nicht aber dann, wenn der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts geändert oder ersetzt werden soll oder wenn neben der aufschiebenden Wirkung eine einstweilige Regelung begehrt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAC-92501

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