Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung;
gesetzliche Bestimmtheit einer Straftat
Leitsatz
1. Es verletzt keine grundrechtsgleichen Rechte, wenn ein
beherrschender GmbH-Gesellschafter wegen Hinterziehung von Ertragssteuern unter
Zugrundelegung einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs.
3 Satz 2 KStG (aufgrund der Würdigung von Lizenzvertrag und
Lizenzzahlungen als Scheingeschäft) strafrechtlich verurteilt
wird.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der
Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst
zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen.
Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts
nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet.
Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit
ein Verbot strafbegründender oder strafverschärfender
Analogie.
3. Gerichtsentscheidungen, an der zuvor erfolglos abgelehnte Richter
mitwirken, verletzen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht schon
dann, wenn das Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts
zurückgewiesen worden sein sollte, sondern erst, wenn diese
Zurückweisung auf willkürlichen Erwägungen beruht.
(Leitsätze nicht amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HFR 2008 S. 1280 Nr. 12 HFR 2009 S. 75 Nr. 1 NJW 2008 S. 3346 Nr. 46 wistra 2009 S. 17 Nr. 1 CAAAC-92538