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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2067/07

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2AO § 370 Abs. 1 Nr. 1AO § 41 Abs. 2 Satz 1AO § 42GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2GG Art. 103 Abs. 2GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2StPO § 244StPO § 261

Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung; gesetzliche Bestimmtheit einer Straftat

Leitsatz

1. Es verletzt keine grundrechtsgleichen Rechte, wenn ein beherrschender GmbH-Gesellschafter wegen Hinterziehung von Ertragssteuern unter Zugrundelegung einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (aufgrund der Würdigung von Lizenzvertrag und Lizenzzahlungen als Scheingeschäft) strafrechtlich verurteilt wird.

2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen. Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie.

3. Gerichtsentscheidungen, an der zuvor erfolglos abgelehnte Richter mitwirken, verletzen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht schon dann, wenn das Ablehnungsgesuch infolge fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen worden sein sollte, sondern erst, wenn diese Zurückweisung auf willkürlichen Erwägungen beruht.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
HFR 2008 S. 1280 Nr. 12
HFR 2009 S. 75 Nr. 1
NJW 2008 S. 3346 Nr. 46
wistra 2009 S. 17 Nr. 1
CAAAC-92538

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