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BFH Urteil v. - II R 60/06

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1, ErbStG § 12, BewG § 9, BewG § 19

Gegenstand der Zuwendung bei einer Schenkung unter Auflage; Bewertung der Forderung des Auflagebegünstigten

Leitsatz

Bei Schenkungen unter Auflage, die - sei es durch ausdrückliche Regelung oder aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 330 Satz 2 BGB - mittels echten Vertrags zugunsten Dritter bewirkt werden, ist Gegenstand der freigebigen Zuwendungen an den Auflagebegünstigten bereits die diesem eingeräumte Forderung gegen den Auflagenbeschwerten als Verpflichteten und nicht etwa erst der Vermögensgegenstand, dessen Übertragung gefordert werden kann. Kann der Dritte von dem Auflagebeschwerten die Übertragung mehrerer Vermögensgegenstände verlangen, liegen dabei so viele freigebige Zuwendungen vor, wie Vermögensgegenstände zu übertragen sind. Soweit die Ansprüche auf die Übereignung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen gerichtet sind, besteht infolgedessen der Zuwendungsgegenstand jeweils aus einem Sachleistungsanspruch. Derartige Ansprüche sind regelmäßig nicht mit dem Steuerwert der Sache, auf die sie gerichtet sind, sondern mit dem gemeinen Wert gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 9 Abs. 1 BewG zu bewerten. Daher macht es bei Ansprüchen auf Übereignung von Grundstücken keinen Unterschied, ob diese im In- oder Ausland belegen sind. Die Vereinbarkeit des § 31 BewG mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen zur Kapitalverkehrsfreiheit kann deshalb auf sich beruhen. Der Auflagebegünstigte hat kein schutzwürdiges Vertrauen auf Bewertung seiner Ansprüche mit dem niedrigeren Steuerwert der Sache für die Dauer der Fortgeltung des ErbStG.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 2026 Nr. 12
DStRE 2009 S. 25 Nr. 1
EStB 2008 S. 392 Nr. 11
HFR 2009 S. 159 Nr. 2
NWB-EN Nr. 1094/2008 (Schenkung unter Auflage mittels eines Vertrags zugunsten Dritter)
LAAAC-92642

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