Wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung aufgrund einer Unterbeteiligung
Leitsatz
Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer Beteiligung i. S. des § 17 EStG ist das wirtschaftliche Eigentum. Ein an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligter ist nur dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Wirtschaftliches Eigentum ist (auch dann) gegeben, wenn - einander nicht nahe stehende - Vertragsparteien die in einem formunwirksamen Vertrag getroffenen Vereinbarungen tatsächlich durchführen. Auch bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen führt die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertragsabschlusses (hier: wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 4 GmbHG) nicht ausnahmslos zum Ausschluss der steuerlichen Anerkennung des Vertragsverhältnisses. Die steuerliche Anerkennung eines Treuhand- oder Unterbeteiligungsverhältnisses setzt nicht voraus, dass dieses dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt mitgeteilt wurde.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 2004 Nr. 12 EStB 2008 S. 437 Nr. 12 GmbHR 2008 S. 1229 Nr. 22 HFR 2009 S. 240 Nr. 3 MAAAC-92659