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BFH Beschluss v. - IV R 89/05

Gesetze: AO § 179, AO § 180, AO § 183, AO § 122, AO § 119, EStG § 15, EStG § 16

Zur Bekanntgabe von Gewinnfeststellungsbescheiden nach Umstrukturierung; Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters

Leitsatz

Das in § 179 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO enthaltene Gebot der einheitlichen (und gesonderten) Gewinnfeststellung schließt nicht aus, dass die inhaltlich übereinstimmenden Feststellungen in getrennten Bescheiden getroffen werden. Demgemäß kann auch die (negative) Feststellung des Finanzamts, dass eine Person nicht die Stellung eines Mitunternehmers erlangt hat, nicht nur in einen kombiniert positiven-negativen Feststellungsbescheid eingebunden sein, der dem Beteiligten, dessen Mitunternehmereigenschaft verneint wird, einzeln bekannt zu geben ist. Vielmehr kann die negative Feststellung auch Gegenstand getrennter und gleichfalls einzeln bekannt zu gebender Bescheide sein. Auch in letzterem Falle ist zu berücksichtigen, dass die negative Feststellung (Nichtvorliegen der Mitunternehmerstellung) gegenüber allen Feststellungsbeteiligten zu treffen ist. Ein Kommanditist, der lediglich im Zusammenhang mit der Veräußerung seines Anteils an der KG einen Gewinn erzielt, ist nicht Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn dieser Gewinn nicht seiner gesellschaftsrechtlichen Teilhabe an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens der KG, sondern seinem - vom Unternehmen der KG zu trennenden - eigenbetrieblichen Bereich zuzuordnen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1984 Nr. 12
EStB 2008 S. 436 Nr. 12
WAAAC-92673

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