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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 345/06

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b

Kein Kindergeldanspruch bei 12-monatiger Vollzeitbeschäftigung nach Ausbildung zum Verkehrspiloten

Leitsatz

  1. Unter Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. D. h. in Berufsausbildung befindet sich nur, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet.

  2. Eine Übergangszeit i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG darf nicht länger als vier Monate dauern.

  3. Geht ein Kind nach seiner Ausbildung zum Verkehrspiloten für 12 Monate einer Vollzeitbeschäftigung nach, bevor es die Berechtigung zum Führen bestimmter Flugzeugtypen erwirbt, so besteht kein Kindergeldanspruch.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 148 Nr. 3
TAAAC-93017

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