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BGH Beschluss v. - I ZB 10/07

Gesetze: AO § 208 Abs. 8; ZPO § 901

Leitsatz

Wird beim Amtsgericht nach § 208 Abs. 8 AO die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt, hat der Richter sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und das Vorliegen eines Haftgrunds zu überprüfen.

Fundstelle(n):
HFR 2009 S. 77 Nr. 1
NJW 2008 S. 3504 Nr. 48
WM 2009 S. 115 Nr. 3
LAAAC-93131

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