a) Zum Widerspruchsrecht eines (vorläufigen)
Insolvenzverwalters gegen eine im Einzugsermächtigungsverfahren
vorgenommen Lastschriftabbuchung auf dem Schuldnerkonto.
b) Die Regelung in Nr. 7 Abs. 3
AGBG-Banken, nach der es als Genehmigung gilt,
wenn ein Bankkunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung, für die er
dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht
spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des
Rechnungsabschlusses erhebt, ist wirksam.
c) Ein vorläufiger
Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss einer im
Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf dem
Schuldnerkonto innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken widersprechen,
um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern (Abweichung von , WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur
Veröffentlichung in
BGHZ 174,
84 vorgesehen, und vom IX ZR 42/07, WM 2008,
1327, 1328 Tz. 9).
d) Auch im Falle der
Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist für die Frage der
Bardeckung im Rahmen des
§ 142 InsO der
Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs maßgebend (Anschluss an
, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15
f.).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2008 S. 1349 Nr. 26 BB 2008 S. 2312 Nr. 43 DB 2008 S. 2354 Nr. 43 NJW 2008 S. 3348 Nr. 46 SJ 2009 S. 42 Nr. 4 WM 2008 S. 1963 Nr. 42 ZIP 2008 S. 1977 Nr. 42 UAAAC-93167