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StFG § 14e

Abschnitt 1: Finanzmarktstabilisierung

[tritt am 1.1.2026 in Kraft]Teil 5: Übergangsregelungen

§ 14e [tritt am 1.1.2026 in Kraft]Auflösung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Verordnungsermächtigung

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