Abgrenzung von Vermögensverwaltung und gewerblichen Wertpapierhandel
Leitsatz
Bei An- und Verkauf von Wertpapieren kommt als Maßstab für die Abgrenzung zwischen Gewerblichkeit und Vermögensverwaltung die Tätigkeit des Händlers in Betracht. Von hoher Indizwirkung für das Vorliegen einer gewerblichen Wertpapierhandelstätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG sind deshalb z. B. der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen. Umgekehrt überschreiten Privatanleger, die ihre An- und Verkaufstätigkeit neben einer Hauptbeschäftigung und außerhalb der üblichen Arbeitszeiten in ihrer Freizeit sowie ausschließlich für eigene Rechnung ausüben bzw. sie durch ein Finanzunternehmen ausüben lassen, regelmäßig nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Das gilt auch bei Umschichtung von Wertpapieren in erheblichem Umfang.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 2012 Nr. 12 EStB 2008 S. 436 Nr. 12 HFR 2008 S. 1233 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2009 S. 186 SAAAC-93266