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BFH Urteil v. - VI R 12/07

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, EStG § 9, EStG § 12 Nr. 1

Begriff des "geschäftlichen Anlasses" in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht identisch mit demjenigen der "Veranlassung durch den Betrieb" i.S. von § 4 Abs. 4 EStG

Leitsatz

Für die in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG auf Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist der Begriff des "geschäftlichen Anlasses" nicht mit dem vom BFH zur Definition der Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) verwendeten Begriff der "beruflichen Veranlassung" identisch. Deshalb greift die Abzugsbeschrän-kung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (auch) nicht, wenn ein Ar-beitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Dies gilt insbesondere für solche Mitarbeiter, die ihm unterstellt sind und die durch ihre Zu- und Mitarbeit Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge des Bewirtenden nehmen. Grund-sätzlich ist auch bei sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Werbungskosten die Abzugsbeschränkung auf die Bewirtung von Personen bezogen, die nicht Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1997 Nr. 12
EStB 2008 S. 438 Nr. 12
CAAAC-93280

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