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Mitteilung des Einheitswerts zur Ermittlung der Rangklasse von Wohngeldforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren
Am ist das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (WoEigGuaÄndG) vom in Kraft getreten. Artikel 2 des Gesetzes enthält Änderungen des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts, die einem Ausfall der Wohnungseigentümergemeinschaften bei zukünftigen Immobiliarvollstreckungen entgegen wirken sollen, so u. a. die Einrichtung des Vorrangrechts nach § 10 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG).
Voraussetzung für die bevorrechtigte Vollstreckung von Wohngeldrückständen mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist, dass die geltend gemachten Beträge den in § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) definierten Verzugsbetrag von mehr als drei Prozent des Einheitswerts nicht übersteigen dürfen.
Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch dem vollstreckenden Gläubiger, der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. dem Verwalter in der Regel nicht vor.
Bei Anträgen auf Auskunft über die Höhe des Einheitswerts bittet die OFD im Hinblick auf das Steuergeheimnis wie folgt zu verfahren:
1. Antrag auf Auskunft durch die Wohnungseigentümerschaft
Durch das Steuergeheimnis sind alle Verhältnisse eines anderen geschützt, soweit diese dem Finanzamt z. B. in einem Verwaltungsve...