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BGH Urteil v. - I ZR 159/05

Gesetze: BGB § 12; MarkenG § 5; MarkenG § 15

Leitsatz

Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an , GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 2422 Nr. 44
NJW 2008 S. 3716 Nr. 51
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2008 S. 4082
WM 2008 S. 2275 Nr. 48
XAAAC-93795

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