Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an , GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2008 S. 2422 Nr. 44 NJW 2008 S. 3716 Nr. 51 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2008 S. 4082 WM 2008 S. 2275 Nr. 48 XAAAC-93795