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BFH Beschluss v. - VII B 243/07

Gesetze: AO § 322 Abs. 3, AO § 322 Abs. 4, AO § 85, FGO § 69

Antrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 Satz 1 AO als aussetzungsfähiger Verwaltungsakt

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1990 Nr. 12
CAAAC-93964

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