Zurückweisung eines in den Niederlanden und Belgien als Belastingadviseur/Belastingconsulent niedergelassenen Bevollmächtigten wegen nicht nur vorübergehender Hilfeleistung in Steuersachen im Inland; keine Umgehung des Widerrufs der inländischen Bestellung durch grenzüberschreitende Dienstleistung
Leitsatz
Aus § 3a Abs. 1 Satz 3 StBerG i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des StBerG (BGBl 2008 I S. 666) ergibt sich, dass die Untersagung einer im Inland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit durch einen in den Niederlanden und Belgien niedergelassenen Berater in Steuersachen (Belastingadviseur/Belastingconsulent), dessen Bestellung zum Steuerberater aus dem Grund des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (Vermögensverfall) widerrufen worden ist, nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgangen werden darf. Dieser ist deshalb gem. § 62 Abs. 2 FGO als Bevollmächtigter zurückzuweisen, wenn er auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend und gelegentlich, sondern kontinuierlich Hilfe in Steuersachen leistet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2008 S. 2440 Nr. 50 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2009 S. 830 RAAAC-93972