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BFH Urteil v. - IX R 47/07

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Übernahme des Kostenrisikos eines fremden Prozesses gegen Beteiligung am Erfolg als sonstige Einkünfte

Leitsatz

Das vertraglich vereinbarte Entgelt für die (einmalige) Übernahme des Kostenrisikos eines fremden Prozesses gegen Erfolgsbeteiligung kann zu den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG gehören. Allein die Risikobestimmtheit dieses Entgelts steht seiner Steuerbarkeit nicht entgegen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 2001 Nr. 12
DStRE 2009 S. 7 Nr. 1
EStB 2008 S. 437 Nr. 12
FR 2008 S. 1124 Nr. 23
HFR 2009 S. 64 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2008 S. 4079
GAAAC-93980

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