Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung wegen Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus einer für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaft
Leitsatz
Zu den nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind. Dazu rechnen Finanzierungshilfen, z. B. durch Übernahme einer Bürgschaft oder durch andere Rechtshandlungen i. S. des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Allein daraus, dass die Finanzierungsmaßnahme eines Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft dem sog. Fremdvergleich nicht standhält, folgt noch nicht, dass sie zu funktionalem Eigenkapital und damit im Verlustfall zu nachträglichen Anschaffungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 EStG führt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1994 Nr. 12 EStB 2008 S. 437 Nr. 12 HFR 2009 S. 243 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2009 S. 186 QAAAC-93981