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FG Köln Urteil v. - 13 K 2604/04 EFG 2009 S. 43 Nr. 1

Gesetze: FGO § 102 Satz 2, AO § 130, AO § 131, FGO § 68

Finanzgerichtsordnung:

Anwendung von § 68 FGO bei Haftungsbescheiden

Leitsatz

1) § 68 FGO gilt auch für Ermessensverwaltungsakte.

2) Der Begriff der Änderung in § 68 FGO entspricht nicht dem Begriff der Änderung nach der Abgabenordnung, sondern umfasst auch andere Formen der Korrektur, wie z.B. die Rücknahme und den Widerruf nach den §§ 130, 131 AO.

3) Haftungsbescheide, die nach §§ 130 ff. AO korrigiert werden, werden nach § 68 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens.

Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 68 Nr. 3
EFG 2009 S. 43 Nr. 1
ZAAAC-94548

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