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Überlassung von Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG)
Anwendung der (BStBl 2008 II S. 887) und (BStBl 2008 II S. 890)
Zu den (BStBl 2008 II S. 887) und (BStBl 2008 II S. 890) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Die Rechtsgrundsätze der Urteile werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. Das BFH-Urteil – VI R 85/04 – ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Das BFH-Urteil – VI R 68/05 – ist im Ergebnis im Wege der nachfolgenden Billigkeitsregelung anzuwenden.
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung besteuert, so ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Der (BStBl 2008 II S. 887) und (BStBl 2008 II S. 890)die Auffassung, dass der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem ...