Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab
Bezug: (BStBl 2005 I S. 369)
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung mit Wirkung ab überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Saudi Arabien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Trinidad und Tobago: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Tschechische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Bulgarien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Rumänien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Russische Föderation: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 4f Satz 4, des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 8 Satz 5, des § 32 Abs. 6 Satz 4 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG sind mit Wirkung ab wie folgt anzusetzen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
in voller Höhe | mit
3/4 | mit
1/2 | mit
1/4 |
Wohnsitzstaat des
Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen
Person | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
Andorra | Antigua und Barbuda | Argentinien | Afghanistan |
Australien | Bahamas | Belize | Ägypten |
Belgien | Bahrain | Botsuana | Albanien |
Brunei Darussalam | Barbados | Brasilien | Algerien |
Dänemark | Griechenland | Bulgarien | Angola |
Finnland | Korea, Republik | Chile | Äquatorialguinea |
Frankreich | Malta | Cookinseln | Armeni... |