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BMF - IV C 4 -S 2285/07/0005 BStBl 2008 I S. 936

Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab

Bezug: (BStBl 2005 I S. 369)

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung mit Wirkung ab überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

Saudi Arabien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Trinidad und Tobago: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Tschechische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Bulgarien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Rumänien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Russische Föderation: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Die Beträge des § 1 Abs. 3 Satz 2, des § 4f Satz 4, des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 8 Satz 5, des § 32 Abs. 6 Satz 4 und des § 33a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 EStG sind mit Wirkung ab wie folgt anzusetzen:


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in voller Höhe
mit 3/4
mit 1/2
mit 1/4
Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
1
2
3
4
Andorra
Antigua und Barbuda
Argentinien
Afghanistan
Australien
Bahamas
Belize
Ägypten
Belgien
Bahrain
Botsuana
Albanien
Brunei Darussalam
Barbados
Brasilien
Algerien
Dänemark
Griechenland
Bulgarien
Angola
Finnland
Korea, Republik
Chile
Äquatorialguinea
Frankreich
Malta
Cookinseln
Armeni...

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