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BAG Urteil v. - 9 AZR 781/07

Gesetze: Richtlinie 97/81/EG idF der Richtlinie 98/23/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit Paragraphen 1, 5 der Rahmenvereinbarung; BGB § 162; BGB § 187; BGB § 193; BGB § 241; BGB § 251; BGB § 252; BGB § 254; BGB § 275; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 283; BGB § 288; BGB § 291; BGB § 311a; BGB § 614; GewO § 106; TzBfG § 1; TzBfG § 2; TzBfG § 6; TzBfG § 7; TzBfG § 8; TzBfG § 9; ZPO § 894; MTV für Arbeitnehmer/innen im Hessischen Einzelhandel vom § 2; Gehalts-TV zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e. V. und ver.di, Landesbezirk Hessen, vom § 3

Leitsatz

1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist.

2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen idR dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.

3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" iSv. § 9 TzBfG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 2121 Nr. 39
DB 2008 S. 2426 Nr. 44
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2008 S. 3913
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2008 S. 976
TAAAC-94644

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