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BGH Beschluss v. - V ZB 40/08

Gesetze: GVG § 17a Abs. 5

Leitsatz

Das Rechtsmittelgericht ist nach § 17a Abs. 5 GVG auch dann an die durch die Entscheidung in der Hauptsache in dem angefochtenen Urteil stillschweigend bejahte Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gebunden, wenn das erstinstanzliche Gericht mangels Rüge einer Partei von einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Beschluss nach § 17a Abs. 3 GVG absehen durfte.

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 3572 Nr. 49
VAAAC-94720

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