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BFH Urteil v. - VI R 44/04 BStBl 2009 II S. 106

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Aufwendungen einer leitenden Redakteurin für NLP-Kurse zur Verbesserung beruflicher Kommunikationsfähigkeit sind Werbungskosten

Leitsatz

1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.

2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.

3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.

Fundstelle(n):
BStBl 2009 II Seite 106
BFH/NV 2008 S. 2106 Nr. 12
BFH/PR 2009 S. 12 Nr. 1
BStBl II 2009 S. 106 Nr. 3
DB 2008 S. 2517 Nr. 46
DStRE 2008 S. 1440 Nr. 23
EStB 2008 S. 427 Nr. 12
FR 2009 S. 288 Nr. 6
GStB 2009 S. 2 Nr. 1
HFR 2009 S. 33 Nr. 1
NJW 2009 S. 173 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2008 S. 4186
StB 2008 S. 430 Nr. 12
StBW 2008 S. 4 Nr. 23
StC 2008 S. 11 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2008 S. 851
BAAAC-94783

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