Aufwendungen einer leitenden Redakteurin
für NLP-Kurse zur Verbesserung beruflicher Kommunikationsfähigkeit
sind Werbungskosten
Leitsatz
1. Die berufliche Veranlassung von
Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse)
zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch
indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter
durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb
der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in
der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
2. Private
Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte
sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und
untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und
Fähigkeiten ergeben.
3. Ein homogener Teilnehmerkreis
liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen
angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit
gleichgerichtete fachliche Interessen
haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2009 II Seite 106 BFH/NV 2008 S. 2106 Nr. 12 BFH/PR 2009 S. 12 Nr. 1 BStBl II 2009 S. 106 Nr. 3 DB 2008 S. 2517 Nr. 46 DStRE 2008 S. 1440 Nr. 23 EStB 2008 S. 427 Nr. 12 FR 2009 S. 288 Nr. 6 GStB 2009 S. 2 Nr. 1 HFR 2009 S. 33 Nr. 1 NJW 2009 S. 173 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2008 S. 4186 StB 2008 S. 430 Nr. 12 StBW 2008 S. 4 Nr. 23 StC 2008 S. 11 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2008 S. 851 BAAAC-94783