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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1321/07

Gesetze: GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2AO § 355 Abs. 1EG Art. 10EG Art. 234 Abs. 3EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. fUStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. b

Missachtung der Vorlagepflicht an den EuGH verletzt Recht auf gesetzlichen Richter; Bestandsdurchbrechung gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte

Leitsatz

1. Es verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG nicht nachkommt. Das BVerfG beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind.

2. Die Frage, ob die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für Betreiber von Geldspielautomaten durch Gemeinschaftsrecht geboten ist, erforderte keine Anrufung des EuGH, obwohl der EuGH die Fragen zur Durchbrechung der Bestandskraft gemeinschaftsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte der Mitgliedstaaten noch nicht erschöpfend beantwortet hat.

3. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Ciola (vgl. EuGH, , C-224/97, EuGHE I 1999, 2517) enthält keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen über die Unanwendbarkeit gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte, sondern beruht maßgeblich auf der Besonderheit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union und demgemäß ist es vertretbar, einen generellen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Feststellung eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht abzulehnen.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 110 Nr. 1
HFR 2009 S. 179 Nr. 2
KÖSDI 2009 S. 16315 Nr. 1
UR 2008 S. 884 Nr. 23
JAAAC-95119

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