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BAG Urteil v. - 9 AZR 632/07

Gesetze: GewO § 109; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 144

Leitsatz

Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen). Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1841 Nr. 34
BB 2008 S. 2514 Nr. 46
DB 2008 S. 2546 Nr. 46
SJ 2008 S. 45 Nr. 25
KAAAC-95188

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