Steuerliche Behandlung von Verlusten aus einer
Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat des EWR, die zu einer Gesellschaft
mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union gehört
Leitsatz
Art. 31 des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vom steht einer nationalen
Steuerregelung nicht entgegen, nach der die Verluste einer Betriebsstätte,
die in einem anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat ihres Stammhauses
belegen ist, bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Stammhauses
berücksichtigt werden können, später aber, sobald die
Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftet, steuerlich wieder hinzugerechnet
werden müssen, wenn der Betriebsstättenstaat keinen Vortrag von
Verlusten einer Betriebsstätte einer in einem anderen Staat
ansässigen Gesellschaft zulässt und wenn nach einem zwischen den
beiden betreffenden Staaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die Einkünfte einer solchen Einheit im
Ansässigkeitsstaat ihres Stammhauses von der Steuer befreit
sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2009 II Seite 566 VAAAC-95193