Voraussetzungen für einen Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld
Leitsatz
Ein Sozialhilfeträger hat nur dann gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. mit § 104 Abs. 2 SGB X Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld, wenn dieses zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem er Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Hat der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, hat er nur dann Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt. Aus § 104 Abs. 2 SGB X kann keine materiell-rechtliche Regelung abgeleitet werden, dass das dem Anspruchsberechtigten zustehende Kindergeld auf das Einkommen des Kindes anzurechnen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1995 Nr. 12 HFR 2009 S. 262 Nr. 3 JAAAC-95278