Keine ernstlichen Zweifel an Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 in der bis zur Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 geltenden Fassung auf Fälle der formwechselnden Umwandlung
Leitsatz
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ist auch in der bis zur Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 geltenden Fassung auf Fälle der formwechselnden Umwandlung anzuwenden. Bei der Norm handelt es sich um eine generalisierende Vorschrift zur Missbrauchsverhütung, die - ungeachtet rechtspolitischer Einwände - vom gesetzgeberischen Ermessen gedeckt ist. Die zwischen dem vereinbarten Rückwirkungsstichtag (§ 2 UmwStG 1995) und der Eintragung der Umwandlung vorgenommene Veräußerung von Anteilen an der übertragenden (formwechselnden) GmbH stellt bei summarischer Be-trachtung gem. § 69 FGO keine Veräußerung von Anteilen an der übernehmenden KG (Rechtsträger neuer Rechtsform) dar. Dies gilt auch, wenn ein Gesellschafter in der Interimsphase nur einen Teil seiner GmbH-Anteile veräußert. Es bestehen bei summarischer Prüfung auch keine Bedenken dagegen, im Rückwirkungszeitraum ausgeschüttete Gewinne nach Maßgabe des Verhältnisses der Nennwerte der veräußerten und der nicht veräußerten Anteile aufzuteilen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 2057 Nr. 12 GmbHR 2009 S. 99 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2008 S. 4382 AAAAC-95281