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FG München Beschluss v. - 14 K 751/07

Gesetze: FGO § 142, ZPO § 114 S. 1, AO § 191 Abs. 1, AO § 3 Abs. 4, HGB § 128

Gesellschafter haften als Gesamtschuldner persönlich für Abgabenschulden einer GbR

Leitsätze

Die Gesellschafter einer GbR haften für Unternehmenssteuern und die steuerlichen Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 128 HGB.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haften die Gesellschafter einer GbR wie die einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAC-95711

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