Teils unmittelbare, teils mittelbare Schenkung eines Grundstücks mit Gebäude, das sich bei Vertragsabschluss noch im Rohbauzustand befindet
Leitsatz
Ob Gegenstand der freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das zum Kauf des Grundstücks oder zur Errichtung bzw. Fertigstellung des Gebäudes hingegebene Geld oder das Grundstück bzw. das Gebäude selbst ist, bestimmt sich danach, was nach der Schenkungsabrede oder dem Willen des Zuwendenden geschenkt werden sollte, sofern dieser Wille tatsächlich vollzogen worden ist. Zuwendungsgegenstand einer einzigen teils unmittelbaren, teils mittelbaren Schenkung eines bebauten Grundstücks kann auch ein Grundstück des Zuwendenden sein, wenn dieser nicht nur unentgeltlich sein noch nicht (fertig-)bebautes Grundstück überträgt, sondern zu-sätzlich aufgrund eines einheitlichen Vertrages auch das Geld für ein darauf noch zu errichtendes bzw. fertig zu stellendes Gebäude zur Verfügung stellt. Nicht erforderlich ist dabei, dass das zur Errichtung oder Fertigstellung des Gebäudes hingegebene Geld den Herstellungs- bzw. Fertigstellungsaufwand vollständig deckt. Füllt der Bedachte eine etwaige Deckungslücke mit eigenen Mitteln oder mit Hilfe eines von ihm aufgenommenen Kredits, bedarf es allerdings einer verhältnismäßigen Kürzung des Steuerwerts des (fertig-)bebauten Grundstücks entsprechend der Berechnungsweise bei einer gemischten Schenkung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 29 Nr. 1 DStRE 2009 S. 95 Nr. 2 UVR 2009 S. 42 Nr. 2 VAAAC-95770