Entgelt für eine sonstige Leistung: Zahlungen Dritter als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 17 Abs. 2 EStG
Leitsatz
Kommt einer im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung übernommenen und entgoltenen Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, handelt es sich um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises einer Beteiligung. Zum Veräußerungspreis zählt alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat. Im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung gezahlte Vergütungen (Provisionen) gehören zum Veräußerungserlös auch dann, wenn sie weder vom Erwerber der Anteile noch auf dessen Veranlassung von einem Dritten gezahlt worden sind.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2009 S. 9 Nr. 1 HFR 2009 S. 258 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2009 S. 106 HAAAC-95792