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Besteuerung des Vermögenszuwachses – Wegzugsbesteuerung § 6 AStG
Entscheidung über die Stundung und ihren Widerruf; Vordruck zur Mitteilung eines meldepflichtigen Ereignisses und für die jährliche Bestätigung nach § 6 Abs. 7 AStG
1. Wegzug in EU-/EWR – Staaten
In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige durch Wegzug seine Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in den EWR – Vertragsstaaten Island oder Norwegen begründet hat, und in denen im Übrigen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG vorliegen, ist die Steuer auf den Vermögenszuwachs unter den in § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 AStG genannten Voraussetzungen von Amts wegen zinslos zu stunden. Die Stundung ist unter den in § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG genannten Voraussetzungen zu widerrufen.
Zuständig für die Entscheidung über die Stundung und ggf. für ihren Widerruf ist der Veranlagungsbezirk des Finanzamtes, das für die Besteuerung des Vermögenszuwachses zuständig ist oder gewesen ist. Die erforderlichen Vordrucke für die Stundung nach § 6 AStG (Nr. 605/160) sowie für den Widerruf der Stundung nach § 6 AStG (Nr. 605/161) wurden in den ETV-Vorlagenschrank eingestellt. Zur technischen Umsetzung der Stundung und ihres Widerrufs ist dem Erhebungsbezirk eine Zweitschrift der Stundungs-/Widerrufsverfügung zu übersenden.
Zur Prüfung, ob diese Stundung weiterhin ihre Berechtigung hat oder zu widerrufen ist, hat der Steuerpflichtige nach § 6 Abs. 7 AStG folgende Pflichten zu erfüllen:
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• | § 6 Abs. 7 Satz 1 bis ... |