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FG München Urteil v. - 13 K 471/05

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1EStG § 8 Abs. 2 S. 2EStG § 8 Abs. 2 S. 3EStG § 8 Abs. 2 S. 4EStG § 8 Abs. 2 S. 5EStG § 19 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6

Höhe der anzusetzenden Privatnutzung, wenn der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für die Fahrten von der Wohnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers genutzt wird

Leitsatz

1. Nach § 8 Abs.2 S. 2 EStG erhöht sich der anzusetzende Wert bei Gestellung eines Dienstwagens für die Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03% des Listenpreises pro Monat. Dabei handelt es sich um eine typisierende Art der Wertermittlung, die nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als einmal wöchentlich nutzt.

2. Wird der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt dieser Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab.

3. Zur Ermittlung des Zuschlags ist dann eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAC-96122

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