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BGH Beschluss v. - IX ZB 179/07

Gesetze: InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b

Leitsatz

Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, fällt in die Berechnungsgrundlage für seine Vergütung nur der Überschuss nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen. Kündigungsfristlöhne sind hierbei als Ausgaben zu behandeln, wenn sie für Leistungen erbracht wurden, die für die Unternehmensfortführung verwendet wurden.

Fundstelle(n):
WM 2008 S. 2299 Nr. 49
ZIP 2008 S. 2222 Nr. 47
HAAAC-96268

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