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BGH Urteil v. - IX ZR 135/07

Gesetze: ZPO § 531; BRAO a.F. § 51b

Leitsatz

Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulassen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2009 S. 685 Nr. 10
WM 2008 S. 2307 Nr. 49
GAAAC-96277

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